Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Walsdorf
für das Haushaltsjahr 2022 vom 02.03.2022
Der Gemeinderat hat auf Grund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz, in der derzeit gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung/Kenntnisnahme durch die Kreisverwaltung Vulkaneifel als Aufsichtsbehörde vom 21.12.2022 hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf 1.498.040,00 €
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 1.646.050,00 €
Jahresfehlbetrag - 148.010,00 €
2. im Finanzhaushalt
Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen + 9.650,00 €
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 24.000,00 €
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 375.500,00 €
Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit - 351.500,00 €
Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit + 341.850,00 €
§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
- verzinste Kredite auf — 00,00 €
§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten, werden nicht veranschlagt.
§ 4 Steuersätze
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wir folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a.) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 270 %
b.) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 290 %
2. Gewerbesteuer — 320 %
3. Hundesteuer
- für den ersten Hund — 50,00 €
- für den zweiten Hund — 80,00 €
- für jeden weiteren Hund — 100,00 €
§ 5 Gebühren und Beiträge
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabegesetz vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175) werden wie folgt festgesetzt:
Friedhof
Überlassung einer Urnengrabstätte - 255,00 €
Überlassung einer anonymen Urnengrabstätte - 255,00 €
Nutzungsrecht Einzelgrabstätte - 307,00 €
Nutzungsrecht Doppelgrabstätte - 511,00 €
Verlängerung des Nutzungsrechtes Einzelgrabstätte je Jahr - 10,23 €
Verlängerung des Nutzungsrechtes Doppelgrabstätte je Jahr - 17,03 €
Benutzung Leichenhalle - 41,00 €
Rasengrabstätten
Erdgrabstätte - 3.000,00 €*
Urnengrabstätte - 1.000,00 €*
*einschließlich gravierter Grabplatte
§ 6 Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2020 beträgt 7.739.238,63 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 beträgt 7.745.638,63 €, zum 31.12.2022 voraussichtlich 7.663.258,63 €, zum 31.12.2023 voraussichtlich 7.515.248,63 €.
§ 7 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
Erhebliche über‐ und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 15 v. H. der Haushaltsermächtigung (Posten je Teilhaushalt) überschritten sind.
Dieser v. H. Satz gilt auch für die Unerheblichkeitsbegriffe gemäß § 100 Abs. 1 Satz 1 GemO.
§ 8 Wertgrenze für Investitionen
Um eine Investition von erheblicher finanzieller Bedeutung gemäß § 10 Absatz 1 GemHVO handelt es bei einer Investition oberhalb der Wertgrenze von 15.000 €.
Walsdorf, den 02.01.2023
gez. Horst Well, Ortsbürgermeister
Genehmigungs-/Kenntnisnahmevermerk der Aufsichtsbehörde
Kenntnis genommen gem.§ 97 II der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der z. Zt. gültigen Fassung in Verbindung mit Schreiben vom 21.12.2022
54550 Daun, den 21.12.2022
Kreisverwaltung Vulkaneifel (DS)
Im Auftrag gez. Günter Willems
Hinweis
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Montag, 16.01.2023 bis einschließlich Mittwoch, 25.01.2023 von montags bis donnerstags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie freitags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr im Rathaus in 54568 Gerolstein, Kyllweg 1, Zimmer 201 öffentlich aus.
Bitte vereinbaren Sie vorher einen Termin beim Sachbearbeiter Uwe Hochmann, Tel.: 06591 13 1035 oder per mail: uwe.hochmann@gerolstein.de.
Entsprechend der Vorschriften des § 24 Abs. 6 (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
- die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung oder Gemeindeverwaltung, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.